Treuhand- und Rechnungswesen

Mehr Überblick über Ihr Rechnungswesen

Finanzbuchhaltung

Zu Ihrem Unternehmenserfolg tragen übersichtliche Zahlen und ein sorgfältig geführtes Rechnungswesen wesentlich bei. Als Grundlage für viele Entscheidungen in Ihrem Unternehmen dienen dabei eine effektive Buchhaltung und Finanzbuchhaltung. Übersichtlich aufbereitete Zahlen verschaffen zeitnah den notwendigen Überblick über Ihr Unternehmen, dienen dazu, Schwächen frühzeitig zu erkennen, auf Entwicklungen rechtzeitig zu reagieren und ermöglichen es, die richtigen Schritte für zukunftsorientierte Unternehmen zu setzen.

Das Zahlenmaterial bereiten wir gerne für Sie auf. Dabei analysieren und identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen Potenziale zur Optimierung Ihres Unternehmens und liefern die Grundlage für Ihre erfolgreichen Entscheidungen.
 

Jahresabschluss

Abhängig von der gewählten Rechtsform und je nach Größe Ihres Unternehmens, ist die Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtend. Der Jahresabschluss dient nicht nur unternehmensinternen Zwecken, sondern auch einem längst größeren Adressatenkreis. Mit einem korrekt aufgestellten Jahresabschluss unterstützen wir Sie dabei, die Eigentümer:innen, das Management und andere wichtige Stakeholder:innen über die wichtigsten Entwicklungen im Unternehmen auf dem Laufenden zu halten.
 

Personalverrechnung

Das Fachgebiet der Personalverrechnung zählt heutzutage zu einem der komplexesten Themenbereiche, das zusätzlich ständigen Änderungen unterlegen ist. Die unterschiedlichen Rechtsmaterien des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Arbeitsrechts und andere Rechtsmaterien treffen in der Personalverrechnung aufeinander. In der Personalverrechnung umfasst unser Leistungsangebot sowohl die termingetreue Abwicklung der gesamten Personalverrechnung, als auch die Beratung zu rechtlichen Einzelauskünften.
 

In den Bereichen der Buchführung und Personalverrechnung sind wir Ansprechpartner für Unternehmen im Aufbau, für regional tätige Klein- und Mittelbetriebe als auch für international tätige Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen. Laufende rechtliche Änderungen bedeuten im Treuhand- und Rechnungswesen ein permanentes Aktualisieren des Fachwissens. Ein Garant dafür ist die stetige Weiterbildung unseres Teams, das mit langjähriger Erfahrung, umfassendem Know-How und einem interdisziplinären Wissensaustausch dafür Verantwortung trägt, unsere Klient:innen in allen Belangen des Treuhand- und Rechnungswesens dort zu unterstützen, wo dies verlangt wird.

Mehr Chancen durch Digitalisierung des Rechnungswesens

Die Digitalisierung hält insbesondere in den Bereichen der Buchführung und Personalverrechnung Einzug. Durch den Einsatz modernster Software (BMD) bieten wir unsere Leistungen im größtmöglichen Ausmaß der Automatisierung an. Digitales Belegwesen und Datenimport über Schnittstellen sind dabei selbstverständlich. Gemeinsam mit unseren Klient:innen analysieren wir die Optimierungsmöglichkeiten für die Umsetzung hin zu einem digitalen Rechnungswesen.

Über unseren SPT Klientenservice erhalten Sie die Möglichkeit, jederzeit Ihre Buchhaltung einzusehen und diverse Auswertungen vorzunehmen. Als Klient:in erhalten Sie einen Login und können zeitlich flexibel und völlig ortsunabhängig Ihre Belege elektronisch hochladen oder andere Dokumente mit uns teilen.  

Zum SPT Klientenservice

Leistungsumfang

Unsere Leistungen im Treuhand- und Rechnungswesen sind exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Wir garantieren eine termingerechte Abwicklung und bieten Ihnen koordinierte Lösungen. Unser Angebot im Überblick:   

  • Laufende monatliche Buchführung (Finanz- und Anlagenbuchhaltung)
  • Controlling und Unternehmenssteuerung
  • Sonstige Aufgaben des Rechnungswesens
  • Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Zusammenfassenden Meldungen
  • INTRASTAT-Meldungen
  • EU-OSS und MOSS-Meldungen
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Einnahmen/Ausgabenrechnungen
  • Erstellung von Konzernabschlüssen
  • Berechnung von Rückstellungen
  • Personal-, Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Beratung bei arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen
  • Beratung bei Entsendung von Mitarbeitenden
  • Vertretung vor Finanzbehörden
  • Beratung bei abgabenbehördlichen Prüfungen

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung

Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?

News und Aktuelles

Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.

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Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?

Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel: der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

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Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten. Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.

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Betriebskindergärten: Was hat sich bezgl. der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?

Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist. Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.

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