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Der regional verankerte Ansprechpartner für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Wir betreuen und beraten Sie persönlich vor Ort in Dornbirn bei Ihren Anliegen und Herausforderungen.

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Persönliche und individuelle Beratungskompetenz auch bei komplexen Fragestellungen

Wir gehen individuell auf Ihre Anliegen und Herausforderungen ein und freuen uns, Sie bei deren Lösung persönlich unterstützen zu dürfen.

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Hohe Fachkompetenz und Expertise schaffen ganzheitliche Lösungen

Wir bieten Ihnen nachhaltige Lösungen durch einen interdisziplinären Wissenstransfer und Austausch.

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Unsere Kanzlei

Wir stehen Ihnen zur Seite. Als kompetenter Partner beraten und unterstützen wir Sie in steuerlichen Fragen, in der Wirtschaftsprüfung als auch in der Finanzbuchhaltung und Personalverrechnung. Somit tragen wir als Steuerberater gerne die Verantwortung an Ihrem Unternehmenserfolg.

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Unsere Leistungen im Überblick

Steuern und Struktur
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Wir beraten Sie in allen Bereichen des österreichischen und des internationalen Steuerrechts.

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Prüfung und Revision
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Kompetente und unabhängige Wirtschaftsprüfung mit ausgeprägtem Beratungsansatz.

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Treuhand und Rechnungen
Treuhand- und Rechnungswesen

In den Bereichen der Buchführung und Lohnverrechnung sind wir Ihr Ansprechpartner.

Treuhand- und Rechnungswesen
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News und Aktuelles

Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.

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Was ist ein Auskunftsbescheid?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden? Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

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Übernahme der Homeoffice- Regelegungen ins Dauerrecht

Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden? Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden: Homeoffice-Pauschale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

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Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der USt für Photovoltaikanlagen zu finden?

Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

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