Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.
Zustellung und Fristenlauf beachten
Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.
Geänderter Einstieg in FinanzOnline
Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.
Stand: 22. August 2025
Bild: Markus Spiske - https://unsplash.com
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Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.