Prüfung und Revision

Mehr Kompetenz für Ihre Wirtschaftsprüfung

Unser Ziel als Wirtschaftsprüfer:innen ist es, die Verlässlichkeit der Unternehmensberichterstattung für alle Stakeholder:innen zu steigern und die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahres- und Konzernabschlusses sicherzustellen. Der bzw. die Jahresabschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer:in beurteilt dabei die Elemente des Jahresabschlusses sowie die des Lageberichts, ebenso wie die des internen Kontrollsystems für das Unternehmen.

Mit unserem Bestätigungsvermerk schaffen wir die wesentliche Grundlage für Vertrauen und Glaubwürdigkeit, die wir dem Unternehmen und anderen Abschlussadressaten durch unabhängig und kompetent geführte Prüfungsleistungen garantieren.

Ausgeprägter Beratungsansatz

Oberste Priorität in der Wirtschaftsprüfung haben Integrität, Objektivität und hohe fachliche Qualifikation. Unsere Tätigkeit interpretieren wir daher immer mit einem ausgeprägten Beratungsansatz und verstehen uns dabei als lösungsorientierten Partner Ihres Unternehmens. Dabei stellt SPT Sie als Klient:in konsequent in den Mittelpunkt unserer Tätigkeit und wir stimmen unsere Dienstleistungen auf Ihre Bedürfnisse ab. Eine ausgeprägte klassische Prüfungstätigkeit, die ausschließlich auf das Aufzeigen von Fehlern anderer ausgerichtet ist, liegt uns fern. Die wesentlichen Elemente unserer Arbeit sind das persönliche Gespräch mit Klient:innen, die regionale Verfügbarkeit und die Kontinuität der Ansprechpartner:innen.

Wir garantieren in unserem Kompetenzfeld Prüfung und Revision eine kompetente und unabhängige Vorgehensweise, ein höchstes Maß an Prüfungseffizienz, gepaart mit fachlicher Expertise.

Leistungsumfang

Unser Angebot im Bereich Prüfung und Revision umfasst:

  • Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Konzernabschlussprüfungen
  • Prüfung von IFRS-Abschlüssen
  • Gründungsprüfungen
  • Umgründungsprüfungen
  • Due Diligence Prüfungen
  • Stiftungsprüfungen
  • Sonderprüfungen
  • Prüfungen für Steuerkontrollsystem (begleitende Kontrolle)
  • IKS-Prüfungen
  • andere Prüfungs- und Beratungsleistungen
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung

Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?

News und Aktuelles

Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.

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Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden?

Virtuelle Gesellschaftsanteile (sogenannte „phantom shares“) haben in den letzten Jahren als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen. Diese Form der Mitarbeiterbeteiligung wurde insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen eingesetzt. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.

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VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung

Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung  allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. 

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ePrämie für eingespartes CO² nutzen

Um den Anteil von Elektroautos im Straßenbild zu erhöhen, wurden in Österreich viele steuerliche Anreize wie der fehlende Sachbezug oder die Berechtigung zum vollen oder teilweisen (mit Eigenverbrauchsanteil) Vorsteuerabzug geschaffen. Mit der im Jahr 2023 eingeführten ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb dieser Fahrzeuge profitieren.

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