Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwands- entschädigungen
VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.
Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).
Ausgangslage
Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als „fester Arbeitsplatz“ zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche „Reiseerschwernis“ fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.
Stand: 20. Januar 2025
Bild: Randy Fath - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden.
Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.