Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz
Fallgruppe 3: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:
Analog zur Vorgehensweise im Rahmen der zweiten Tranche des FKZ 800.000 können Unternehmen auch im Hinblick auf die zweite Tranche des Verlustersatzes den noch fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen oder diese abändern. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.
Stand: 12. April 2022
Bild: Martin Sanchez - https://unsplash.com/
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Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel: der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
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