Aktuelle höchsgerichtliche Entscheidungen

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Wir informieren Sie über interessante und praxisbezogene Urteile des VwGH.

  • Inländische Betriebsstätte durch mitbenutzten Raum
    Ein deutscher selbständiger Zahnarzt fuhr wöchentlich in ein österreichisches Gefängnis, um dort Insassen zu behandeln. In der Gefängnisanstalt konnte er für die Behandlungen stundenweise ein Arztzimmer nutzen, das ansonsten anderweitig verwendet war. Der VwGH beurteilte diesen Raum als inländische Betriebsstätte des deutschen Zahnarztes.
  • Vermietungseinkünfte aus jährlich kündbarem Fruchtgenussrecht
    Der Ehemann hatte seiner Frau das Fruchtgenussrecht an einer zu vermietenden Eigentumswohnung auf unbestimmte Zeit eingeräumt, aber mit der Möglichkeit der jährlichen Kündigung durch jede der beiden Seiten. Wegen dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit rechnete das BFG die Vermietungseinkünfte nicht der Ehefrau zu. Der VwGH entgegnet, auch ein jährlich kündbares Fruchtgenussrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigte führen. Es kommt einzig darauf an, ob sie durch das Fruchtgenussrecht in der Lage ist, Vermietungsleistung zu erbringen.
  • Vorbereitender Gebäudeabbruch zwecks Einräumung eines Baurechts
    Der Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks musste das Haus abreißen lassen, damit er einem Wohnbauträger ein 50-jähriges Baurecht am Grundstück einräumen konnte. Aus dem entgeltlichen Baurecht erzielte der Grundeigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einkünften kann er die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abgerissenen Hauses als Werbungskosten abziehen.
  • ImmoESt beim Grundstücksverkauf nach einem Brand
    Der Steuerpflichtige hatte eine bebaute Liegenschaft gekauft. Später wurde das Gebäude durch einen Brand zerstört, sodass nur eine wertlose Brandruine verblieb. Die Feuerversicherung zahlt eine Versicherungs­entschädigung. In der Folge verkaufte der Steuerpflichtige die Liegenschaft. Bei der Berechnung der ImmoESt können nicht nur die Anschaffungskosten für den Boden abgezogen werden, sondern auch die Anschaffungskosten für das mittlerweile zerstörte Gebäude, allerdings nur vermindert um die erhaltene Versicherungsentschädigung.
  • Steuerfrei Gefahrenzulage für Ordinationshilfen in Arztpraxis
    Sind die in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten tätigen Ordinationshilfen als Erstanlaufstelle von akut kranken Patienten laufend mit (etwa über die Atemwege leicht übertragbaren) Infektionskrankheiten konfrontiert, kann die ihnen ausbezahlte „Infektionszulage“ als lohnsteuerfreie Gefahrenzulage beurteilt werden.

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1. Belegerteilung mittels digitalen Belegs

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (z.B. per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Hinweis: Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

2. NoVA-Vergütung

In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 waren noch sehr restriktive Regelungen für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge vorgesehen. Diese Einschränkungen wurden im Finanzausschuss des Parlaments etwas aufgeweicht. Daher gilt nunmehr folgende Regelung:

  • Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maximal 4 Jahre alte Kfz:
    Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Ab 1.7.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt „die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit € 0 anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt.
  • Nur anteilige NoVA bei grenzüberschreitender Kfz-Überlassung:
    Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten verleast, wird ab 1.7.2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben.

3. Reparieren statt Wegwerfen

Diesen Gedanken unterstützt die neue „Geräte-Retter-Prämie“. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus startet am 12.1.2026. Interessierte Betriebe können sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb registrieren. Der Fokus der förderbaren Reparaturen liegt bei haushaltsnahen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber.

Definitiv ausgenommen sind E-Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Eine Liste der nicht förderungsfähigen E-Geräte finden Sie auf der Homepage des BM für Klima- und Umweltschutz.

Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maximal € 130 für eine Reparatur, Service, Wartung und € 30 für einen  Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grundsätzlich nicht begrenzt.

Ablauf einer mit der Geräte-Retter-Prämie unterstützten Reparatur:

  1. Beantragung der Geräte-Retter-Bons auf www.geräte-retter-prämie.at
  2. Sie erhalten Ihren Bon per E-Mail bzw. als Download. Der Bon ist 3 Wochen gültig.
  3. Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb abzugeben. Zunächst ist der gesamte Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.
  4. Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.
  5. Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.

Hinweis: Leider kann der Antrag nur auf elektronischem Wege gestellt werden. Dies mag für einige Antragsteller, die nicht so geübt im Umgang mit dem Internet sind, eine Hürde darstellen.

4. Forschungsprämie

In den Jahren 2023 und 2024 wurden an Forschungsprämie jeweils ca. € 1,2 Mrd. ausbezahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungs­grundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.

Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Achtung: Das BMF hat nunmehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 herausgegeben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw).

Bild: Tom Smith - www.unsplash.com

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