Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesentlichen Änderungen, die im Folgenden an Hand eines Beispiels dargestellt werden. Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
- Arbeitszeitverteilung bei kontinuierlicher Altersteilzeit
Neben einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten im Ausmaß von mindestens 20% und höchstens 80% der bisherigen Normalarbeitszeit zur Verfügung. - Blocken der Arbeitszeit
Von geblockter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann die Rede, wenn die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit (20%-80%) überschritten werden. Die übrigen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maximale Freizeitphase von 2,5 Jahren bleiben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert. Ab 2029 erhält der Dienstgeber keine Abgeltung mehr. - Neuberechnung des Lohnausgleichs
Der obere Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durchschnittlichen Entgelt (laufendes Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Neu ist, dass der untere Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, entspricht. Der Lohnausgleich ist wie bisher die Hälfte der Differenz zwischen Ober- und Unterwert.
Beispiel:
Reduktion der Arbeitszeit um 50%; Durchschnitt der letzten 12 Monate Grundlohn (€ 3.200), Überstunden (€ 400) und SEG-Zulage (€ 250); Altersteilzeit ab 1.2.2024; Entgelt per 31.1.2024: Grundlohn € 3.250, Überstunden: € 300 und SEG-Zulage: € 450.
Lösung Lohnausgleich Berechnung alt:
Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.000 (3.850-1.850=2.000; davon ½); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)
Lösung Lohnausgleich Berechnung neu:
Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.725 (3.200+250=3.450; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.062,50 (3.850-1.725=2.125; davon 1/2); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)