Terminübersicht bis 30. September 2025

September 2025
- 1.9.2025: Elektronische Zustellung via FinanzOnline erfolgt nun auch an Kleinunternehmer, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
- 30.9.2025:
- Rückwirkende Umgründungsvorgänge: Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
- Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern: Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungs-fähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.
- Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2024: Ab 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frühestens zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige). - Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025 beantragen: Bis zum 30.9.2025 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen.
- Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024: Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich geändert (siehe oben unter 2.2.). Seit 1.3.2025 bestehen neue Anforderungen hinsichtlich der Struktur (JAb 4.0) und des Einbringungsweges (nicht mehr FON). Allerdings wurde eine Übergangsfrist gewährt, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, wie in den Vorjahren, strukturiert nach der Version JAb 3.32 über FON eingereicht werden können.
- Login zu FinanzOnline nur noch mittels 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.
Stand: 03. September 2024
Bild: towfiqu-barbhuiya - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die kommenden Änderungen geben.

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen.

Aktuelle Änderungen im Zusammenhang mit Immobilien betreffen die Indexklausel bei Mietverträgen und die Qualifizierung in Neugebäude für die Aufstockung eines Altgebäudes.