Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

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1. Sonderausgaben noch 2025 bezahlen

1.1   Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensions­versicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

1.2   Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU / EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.

1.3   Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden an gemeinnützige Vereinigungen oder an mildtätige Vereinigungen, beispielsweise an Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen ist. Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen steuerfrei.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.
  • Spenden an begünstigte Sportvereine.

Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2025 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

1.4   Öko-Sonderausgabenpauschale

Die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen sind begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, steht im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Jahren jeweils das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw € 400 zu.

TIPP: Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2025 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2025 eingebracht wird.

2. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spenden­empfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde Sie überhaupt zu Spenden ermächtigt!

3. Außergewöhnliche Belastungen noch 2025 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) über­steigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das Jahrhunderthochwasser im Jahr 2025 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Hinweis: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krank­ten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 13.308 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

4. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2025 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 28.2.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Haben sich z.B. auf dem privaten Aktiendepot Verluste ergeben, können Sie allenfalls bei ihrer eigenen GmbH eine Gewinnausschüttung für dasselbe Jahr beschließen und diese mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.

Hinweis: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

5. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2025 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.552,66 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2025 von € 150,99. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

6. Entfall von Nebengebühren für das Eigenheim

Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde im Jahr 2024 eine befristete Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.

Zu den befristet abgeschafften Nebengebühren zählen Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.

Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet werden. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage bis zu  € 500.000, daher ist die maximale Gebührenersparnis € 11.500 (1,2 % Pfandrechtsgebühr und 1,1 % Eintragungsgebühr).

7. Reparaturbonus & Handwerkerbonus

7.1   Reparaturbonus

Elektro- und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie Fahrräder haben für gewöhnlich eine längere Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen solcher Gegenstände attraktiver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ einzudämmen, wurde der Reparaturbonus geschaffen.

Dabei werden Reparaturen, Service und Wartung sowie Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten bzw. Service- oder Wartungsleistungen für Elektro- bzw Elektronikgeräte und Fahrräder gefördert. Gefördert werden pro Reparaturbon (welcher mehrmals erstellt werden kann, solange Budget im Fördertopf vorhanden ist) 50 % der förderfähigen Brutto-Kosten, maximal jedoch € 200 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).

Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, welcher vorab den vollen Rechnungs­betrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezahlen hat. Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt werden) erfolgt online über www.reparaturbonus.at.

NEU  Wichtig: Die Fördermittel für den Reparaturbonus sind zum Zeitpunkt der Erstellung der Checkliste bereits ausgeschöpft. Diese sollen im Laufe des Dezember 2025 wieder aufgestockt werden, wobei auf Reparaturen im engeren Haushaltsbereich angedacht ist. 

7.2   Handwerkerbonus

Ein weiterer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der sogenannte Handwerkerbonus. Dabei werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensraum gefördert. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein. Im Jahr 2025 können maximal durchgeführte Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 7.500 gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt 20 % dieses Betrags und ist damit mit € 1.500 im Jahr 2025 gedeckelt. Eine Beantragung im Jahr 2025 ist seit dem 1.3.2025 möglich

Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at.

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