Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag

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1. Gewinnfreibetrag

Als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr.

Gewinn in €

%-Satz GFB

GFB in €

insgesamt €

bis 33.000

15

4.950

4.950

33.000 – 178.000

13

18.850

23.800

178.000 – 353.000

   7

12.250

36.050

353.000 – 583.000

   4,5

10.350

46.400

über 583.000

     0

0

46.400

Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften automatisch zu (15 % von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäude­investitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden.

 TIPP: Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2026 hochgerechnet und der voraussichtlich über € 4.950 (= Grundfreibetrag) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2026 auf Ihrem Depot verbucht sein!

NEU 2027: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, können Wertpapiere nicht mehr für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden. 

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu. Allerdings ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung (oder einer anderen Pauschalierung) nur der Grundfreibetrag (15 % von € 33.000 = € 4.950) zusteht.

2. Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten von begünstigten Anlagegütern, gedeckelt mit € 1 Mio. Anschaffungskosten pro Jahr. Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind. Ausgenommen sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird,
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (= E-Autos),
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science,)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.

3. NEU 2026: Erhöhter Investitionsfreibetrag 1.11.2025 bis 31.12.2026

Zur Konjunkturbelebung wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlossen. Der Investitionsfreibetrag beträgt 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Für Investitionen des Jahres 2025, die auf die Monate November und Dezember 2025 entfielen, bestand für den erhöhten Investitionsfreibetrag ein aliquoter Höchstbetrag von € 166.667 (= 2/12 von € 1 Mio.). Haben die Investitionen im November und Dezember 2025 den aliquoten Höchstbetrag von € 166.667 überschritten, konnte der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Gesamt-Höchstbetrag von € 1 Mio. den regulären IFB 2025 geltend machen, oder er wählt die Möglichkeit, den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 (erhöhter IFB 2026) vorzutragen. Der Steuerpflichtige wird sich vor allem dann für ein Vortragen des Überschreitungsbetrages in das Jahr 2026 entschieden haben, wenn er für 2026 nicht mit weiteren ausreichend hohen Investitionen rechnet und der erhöhte IFB für das Jahr 2026 ausgeschöpft werden soll.

TIPP: Bis Ende 2026 gilt die temporäre Erhöhung auf 20 % bzw. 22 %, wobei sich bei Investitionen zum Ende der Frist noch Abgrenzungsfragen stellen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Teil des Gesamt-Höchstbetrags von € 1 Mio. an begünstigten Investitionen für 2026 bereits in den Monaten November und Dezember 2025 getätigt und in das Jahr 2026 verschoben wurde. Hier gilt es, die Investitionen bis zum 31.12.2026 gut zu planen, sodass der Höchstbetrag des Jahres 2026 optimal verwertet werden kann.

Bild: Towfiqu Barbhuiya - https://unsplash.com

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