Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag
3. NEU 2026: Erhöhter Investitionsfreibetrag 1.11.2025 bis 31.12.2026
Zur Konjunkturbelebung wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlossen. Der Investitionsfreibetrag beträgt 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Für Investitionen des Jahres 2025, die auf die Monate November und Dezember 2025 entfielen, bestand für den erhöhten Investitionsfreibetrag ein aliquoter Höchstbetrag von € 166.667 (= 2/12 von € 1 Mio.). Haben die Investitionen im November und Dezember 2025 den aliquoten Höchstbetrag von € 166.667 überschritten, konnte der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Gesamt-Höchstbetrag von € 1 Mio. den regulären IFB 2025 geltend machen, oder er wählt die Möglichkeit, den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 (erhöhter IFB 2026) vorzutragen. Der Steuerpflichtige wird sich vor allem dann für ein Vortragen des Überschreitungsbetrages in das Jahr 2026 entschieden haben, wenn er für 2026 nicht mit weiteren ausreichend hohen Investitionen rechnet und der erhöhte IFB für das Jahr 2026 ausgeschöpft werden soll.
TIPP: Bis Ende 2026 gilt die temporäre Erhöhung auf 20 % bzw. 22 %, wobei sich bei Investitionen zum Ende der Frist noch Abgrenzungsfragen stellen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Teil des Gesamt-Höchstbetrags von € 1 Mio. an begünstigten Investitionen für 2026 bereits in den Monaten November und Dezember 2025 getätigt und in das Jahr 2026 verschoben wurde. Hier gilt es, die Investitionen bis zum 31.12.2026 gut zu planen, sodass der Höchstbetrag des Jahres 2026 optimal verwertet werden kann.
Bild: Towfiqu Barbhuiya - https://unsplash.com
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