Mitarbeiterbeteiligungen und Mitarbeiterprämie

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1. Mitarbeiterbeteiligungen

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschafts­anteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein Start-up sein muss, sondern lediglich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesell­schaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (z.B. der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75 % des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5 % und die restlichen 25 % des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest drei Jahre gehalten wurden bzw. das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet.

2. Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahresgewinn des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen (= Mitarbeitergewinnbeteiligung).

Alternativ kann im Jahr 2026 wieder eine, diesmal sehr unattraktive, steuerfreie Mitarbeiterprämie von nur bis zu € 500 pro Jahr und MA ausbezahlt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Die Anwendungsvoraussetzung ist heuer wieder strenger und verlangt entweder die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung oder mangels Betriebsrat auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.

ACHTUNG: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohnsteuerfrei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen an.

TIPP: Soll dem Mitarbeiter letztmalig in 2026 eine Mitarbeiterprämie zugewendet werden, achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.

Bild: Markus Winkler - https://unsplash.com/de

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