Arbeitsrecht

3. Änderung betreffend Dienstzettel
Die Änderung für Dienstzettel betrifft nur die ab 28.3.2024 abgeschlossenen Dienstverträge. Der Dienstzettel, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich (oder auf Wunsch des Arbeitnehmers elektronisch) auszuhändigen hat, muss nunmehr neue zwingende Zusatzangaben aufweisen. Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten (die fett gedruckten Punkte sind neu):
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgehändigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu werden. Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat ausgestellt werden.
Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von € 100 bis € 436, bei mehr als 5 Arbeitnehmern von € 500 bis € 2.000.
TIPP: Es empfiehlt sich, im Rahmen der Jahresarbeiten in der Personalverrechnung einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unserer Kanzlei.
Bild: Mikhail Pavstyuk - https://unsplash.com