Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen?
Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.
Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
Stand: 19. September 2023
Bild: S'well - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit sind, kann auf Antrag die NoVA rückvergütet werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngsten Erkenntnis eine wichtige Entscheidung für Fahrzeughändler getroffen und entschieden, dass beim Weiterverkauf von bisher nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeugen an einen Endkunden der Fahrzeughändler und nicht der Endkunde die NoVA-Rückvergütung beantragen kann.
Tritt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Reise an, so entstehen dem Unternehmer hierfür Kosten für die Fahrt, aber auch oftmals für Verpflegung und Unterkunft. Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, neben dem Ansatz von Kilometergeld (sofern es sich um ein privates Fahrzeug handelt) auch reisebedingte Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.
Wird für die Anschaffung oder den Ausbau einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungskredit (z. B. Schweizer Frankenkredit) aufgenommen und kommt es, hervorgerufen durch Währungsschwankungen, zu Tilgungsmehrbeträgen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese Mehrbeträge im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind.