Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

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Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.

Anhebung des Investitionsfreibetrages

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:

  • 20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens
  • 22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.

Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung/Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.

Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.

Stand: 24. November 2025

Bild: Hansjörg Keller - https://unsplash.com

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