Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuer- voranmeldungen

Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.
Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.
Verpflichtung zur Einreichung einer UVA
Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:
- Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)
- Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)
- Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird
- Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Stand: 17. Februar 2025
Bild: Aaron Burden - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden. Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: Exzellenter Kundenservice: Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt. Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.

Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem. Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt? Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.