Prüfung und Revision

Mehr Kompetenz für Ihre Wirtschaftsprüfung

Unser Ziel als Wirtschaftsprüfer:innen ist es, die Verlässlichkeit der Unternehmensberichterstattung für alle Stakeholder:innen zu steigern und die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahres- und Konzernabschlusses sicherzustellen. Der bzw. die Jahresabschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer:in beurteilt dabei die Elemente des Jahresabschlusses sowie die des Lageberichts, ebenso wie die des internen Kontrollsystems für das Unternehmen.

Mit unserem Bestätigungsvermerk schaffen wir die wesentliche Grundlage für Vertrauen und Glaubwürdigkeit, die wir dem Unternehmen und anderen Abschlussadressaten durch unabhängig und kompetent geführte Prüfungsleistungen garantieren.

Ausgeprägter Beratungsansatz

Oberste Priorität in der Wirtschaftsprüfung haben Integrität, Objektivität und hohe fachliche Qualifikation. Unsere Tätigkeit interpretieren wir daher immer mit einem ausgeprägten Beratungsansatz und verstehen uns dabei als lösungsorientierten Partner Ihres Unternehmens. Dabei stellt SPT Sie als Klient:in konsequent in den Mittelpunkt unserer Tätigkeit und wir stimmen unsere Dienstleistungen auf Ihre Bedürfnisse ab. Eine ausgeprägte klassische Prüfungstätigkeit, die ausschließlich auf das Aufzeigen von Fehlern anderer ausgerichtet ist, liegt uns fern. Die wesentlichen Elemente unserer Arbeit sind das persönliche Gespräch mit Klient:innen, die regionale Verfügbarkeit und die Kontinuität der Ansprechpartner:innen.

Wir garantieren in unserem Kompetenzfeld Prüfung und Revision eine kompetente und unabhängige Vorgehensweise, ein höchstes Maß an Prüfungseffizienz, gepaart mit fachlicher Expertise.

Leistungsumfang

Unser Angebot im Bereich Prüfung und Revision umfasst:

  • Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Konzernabschlussprüfungen
  • Prüfung von IFRS-Abschlüssen
  • Gründungsprüfungen
  • Umgründungsprüfungen
  • Due Diligence Prüfungen
  • Stiftungsprüfungen
  • Sonderprüfungen
  • Prüfungen für Steuerkontrollsystem (begleitende Kontrolle)
  • IKS-Prüfungen
  • andere Prüfungs- und Beratungsleistungen

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung

Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?

News und Aktuelles

Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.

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Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?

Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel: der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

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Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten. Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.

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Betriebskindergärten: Was hat sich bezgl. der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?

Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist. Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.

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