Steuern und Struktur
Leistungsumfang
Wir sind für Sie da – schnell, persönlich und mit dem folgenden Dienstleistungsspektrum im Rahmen der Steuerberatung:
- Neu- und Umgründungen
- Unternehmensbewertungen
- Begleitung von M&A Transaktionen
- Gründung und Führung von Privatstiftungen
- Beratung bei Beteiligungsmodellen von Mitarbeitenden
- Internationale Steuerberatung
- Beratung bei Gestaltung von Verrechnungspreisen
- Unternehmensgründung und Umgründungen
- Umstrukturierungen und Rechtsformgestaltung
- Beratung bei Immobilientransaktionen
- Beratung und Steuergestaltung von Familienunternehmen
- Beratung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen
- Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen
- Beratung bei Unternehmensnachfolgen und Betriebsübergaben
- Beratung bei Besteuerung und Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Investmentfondsbesteuerung
- Beratung bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden und Konzernüberlassungen
- Begleitende Kontrolle
- Beratung bei Finanzstrafverfahren
- Begleitung Offenlegung und Selbstanzeige vor Finanzbehörden
- Ausarbeitung von Beschwerden und sonstigen Rechtsmitteln
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung
Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?
News und Aktuelles
Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um die Themen Steuern, Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden? Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.
Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden? Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden: Homeoffice-Pauschale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.
Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.