Treuhand- und Rechnungswesen
Leistungsumfang
Unsere Leistungen im Treuhand- und Rechnungswesen sind exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Wir garantieren eine termingerechte Abwicklung und bieten Ihnen koordinierte Lösungen. Unser Angebot im Überblick:
- Laufende monatliche Buchführung (Finanz- und Anlagenbuchhaltung)
- Controlling und Unternehmenssteuerung
- Sonstige Aufgaben des Rechnungswesens
- Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
- Zusammenfassenden Meldungen
- INTRASTAT-Meldungen
- EU-OSS und MOSS-Meldungen
- Erstellung von Steuererklärungen
- Erstellung von Jahresabschlüssen und Einnahmen/Ausgabenrechnungen
- Erstellung von Konzernabschlüssen
- Berechnung von Rückstellungen
- Personal-, Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Beratung bei arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen
- Beratung bei Entsendung von Mitarbeitenden
- Vertretung vor Finanzbehörden
- Beratung bei abgabenbehördlichen Prüfungen
Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?
News und Aktuelles
Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.
Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel: der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten. Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist. Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.