Treuhand- und Rechnungswesen

Mehr Überblick über Ihr Rechnungswesen

Finanzbuchhaltung

Zu Ihrem Unternehmenserfolg tragen übersichtliche Zahlen und ein sorgfältig geführtes Rechnungswesen wesentlich bei. Als Grundlage für viele Entscheidungen in Ihrem Unternehmen dienen dabei eine effektive Buchhaltung und Finanzbuchhaltung. Übersichtlich aufbereitete Zahlen verschaffen zeitnah den notwendigen Überblick über Ihr Unternehmen, dienen dazu, Schwächen frühzeitig zu erkennen, auf Entwicklungen rechtzeitig zu reagieren und ermöglichen es, die richtigen Schritte für zukunftsorientierte Unternehmen zu setzen.

Das Zahlenmaterial bereiten wir gerne für Sie auf. Dabei analysieren und identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen Potenziale zur Optimierung Ihres Unternehmens und liefern die Grundlage für Ihre erfolgreichen Entscheidungen.
 

Jahresabschluss

Abhängig von der gewählten Rechtsform und je nach Größe Ihres Unternehmens, ist die Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtend. Der Jahresabschluss dient nicht nur unternehmensinternen Zwecken, sondern auch einem längst größeren Adressatenkreis. Mit einem korrekt aufgestellten Jahresabschluss unterstützen wir Sie dabei, die Eigentümer:innen, das Management und andere wichtige Stakeholder:innen über die wichtigsten Entwicklungen im Unternehmen auf dem Laufenden zu halten.
 

Personalverrechnung

Das Fachgebiet der Personalverrechnung zählt heutzutage zu einem der komplexesten Themenbereiche, das zusätzlich ständigen Änderungen unterlegen ist. Die unterschiedlichen Rechtsmaterien des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Arbeitsrechts und andere Rechtsmaterien treffen in der Personalverrechnung aufeinander. In der Personalverrechnung umfasst unser Leistungsangebot sowohl die termingetreue Abwicklung der gesamten Personalverrechnung, als auch die Beratung zu rechtlichen Einzelauskünften.
 

In den Bereichen der Buchführung und Personalverrechnung sind wir Ansprechpartner für Unternehmen im Aufbau, für regional tätige Klein- und Mittelbetriebe als auch für international tätige Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen. Laufende rechtliche Änderungen bedeuten im Treuhand- und Rechnungswesen ein permanentes Aktualisieren des Fachwissens. Ein Garant dafür ist die stetige Weiterbildung unseres Teams, das mit langjähriger Erfahrung, umfassendem Know-How und einem interdisziplinären Wissensaustausch dafür Verantwortung trägt, unsere Klient:innen in allen Belangen des Treuhand- und Rechnungswesens dort zu unterstützen, wo dies verlangt wird.

Mehr Chancen durch Digitalisierung des Rechnungswesens

Die Digitalisierung hält insbesondere in den Bereichen der Buchführung und Personalverrechnung Einzug. Durch den Einsatz modernster Software (BMD) bieten wir unsere Leistungen im größtmöglichen Ausmaß der Automatisierung an. Digitales Belegwesen und Datenimport über Schnittstellen sind dabei selbstverständlich. Gemeinsam mit unseren Klient:innen analysieren wir die Optimierungsmöglichkeiten für die Umsetzung hin zu einem digitalen Rechnungswesen.

Über unseren SPT Klientenservice erhalten Sie die Möglichkeit, jederzeit Ihre Buchhaltung einzusehen und diverse Auswertungen vorzunehmen. Als Klient:in erhalten Sie einen Login und können zeitlich flexibel und völlig ortsunabhängig Ihre Belege elektronisch hochladen oder andere Dokumente mit uns teilen.  

Zum SPT Klientenservice

Leistungsumfang

Unsere Leistungen im Treuhand- und Rechnungswesen sind exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Wir garantieren eine termingerechte Abwicklung und bieten Ihnen koordinierte Lösungen. Unser Angebot im Überblick:   

  • Laufende monatliche Buchführung (Finanz- und Anlagenbuchhaltung)
  • Controlling und Unternehmenssteuerung
  • Sonstige Aufgaben des Rechnungswesens
  • Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Zusammenfassenden Meldungen
  • INTRASTAT-Meldungen
  • EU-OSS und MOSS-Meldungen
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Erstellung von Jahresabschlüssen und Einnahmen/Ausgabenrechnungen
  • Erstellung von Konzernabschlüssen
  • Berechnung von Rückstellungen
  • Personal-, Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Beratung bei arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen
  • Beratung bei Entsendung von Mitarbeitenden
  • Vertretung vor Finanzbehörden
  • Beratung bei abgabenbehördlichen Prüfungen

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung

Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?

News und Aktuelles

Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um das Thema Steuern, Prüfung und Treuhandwesen.

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Was ist ein Auskunftsbescheid?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden? Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

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Übernahme der Homeoffice- Regelegungen ins Dauerrecht

Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden? Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden: Homeoffice-Pauschale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

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Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der USt für Photovoltaikanlagen zu finden?

Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

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