Steuern und Struktur
Leistungsumfang
Wir sind für Sie da – schnell, persönlich und mit dem folgenden Dienstleistungsspektrum im Rahmen der Steuerberatung:
- Neu- und Umgründungen
- Unternehmensbewertungen
- Begleitung von M&A Transaktionen
- Gründung und Führung von Privatstiftungen
- Beratung bei Beteiligungsmodellen von Mitarbeitenden
- Internationale Steuerberatung
- Beratung bei Gestaltung von Verrechnungspreisen
- Unternehmensgründung und Umgründungen
- Umstrukturierungen und Rechtsformgestaltung
- Beratung bei Immobilientransaktionen
- Beratung und Steuergestaltung von Familienunternehmen
- Beratung bei Unternehmenskäufen und -verkäufen
- Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen
- Beratung bei Unternehmensnachfolgen und Betriebsübergaben
- Beratung bei Besteuerung und Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Investmentfondsbesteuerung
- Beratung bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden und Konzernüberlassungen
- Begleitende Kontrolle
- Beratung bei Finanzstrafverfahren
- Begleitung Offenlegung und Selbstanzeige vor Finanzbehörden
- Ausarbeitung von Beschwerden und sonstigen Rechtsmitteln
Sie haben Fragen zu unserem Angebot oder möchten mehr über unserer Leistungen in diesem Bereich erfahren?
News und Aktuelles
Wir bleiben für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wenn Sie auch auf dem Laufenden blieben wollen, finden Sie hier aktuelle News rund um die Themen Steuern, Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen.
Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel: der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten. Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist. Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.