Terminerinnerung: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!
Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
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Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.
Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.
Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.