Terminerinnerung: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!

Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
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Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen. Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.