Terminerinnerung: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!
Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
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Damit Sie keine Fristen und Termine zwischen Ende Juni und Ende September 2026 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt. Unfallschaden am Pkw des Dienstnehmers auf Dienstreise: Die Dienstnehmer absolvierten ihren Außendienst mit ihrem eigenen Pkw und erhielten dafür vom Dienstgeber Kilometergeld. Wenn es auf den Dienstreisen zu einem Unfall und damit zu einem Schaden am Auto eines Dienstnehmers kam, ersetzte der Dienstgeber dem jeweiligen Dienstnehmer zusätzlich die vollen Kosten des Schadens am Auto. Der VwGH beurteilte diese Ersatzzahlungen für die Schäden am Auto der Dienstnehmer als Lohnbezug, sodass sie der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
1. Geplante Paketsteuer: Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enthält im Art 44 eine Paketsteuer. Demnach soll ab 1.10.2026 die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer unterliegen. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internet-Plattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer soll € 2 pro zugestelltes Paket betragen. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.