Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft
Mit 1.4.2012 wurde in Österreich die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im privaten und betrieblichen Bereich der Steuerpflicht. Der Immobilienertragsteuer unterliegen entgeltliche Veräußerungsvorgänge wie zum Beispiel Kauf- oder auch Tauschvorgänge, wobei vom Gesetzgeber eine Reihe von Befreiungen (Hauptwohnsitz bzw. Herstellerbefreiung) vorgesehen ist.
Die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer bildet dabei der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzgl. der Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen), wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zwischen Alt- und Neuvermögen differenziert wird. Während im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei Neuvermögen (entgeltliche Erwerbe ab dem 31.3.2002) die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können bei vorliegendem Altvermögen (entgeltliche Erwerbe vor dem 31.3.2002) die Anschaffungskosten pauschaliert vom Veräußerungserlös aus ermittelt werden.
Verkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
Verkauft eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter ihrer bzw. seiner Gesellschaft ein Grundstück unter Marktwert, so stellt sich die Frage, wie sich dies in der Folge auf die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks zwischen Gesellschafter und Gesellschaft festgehalten, dass im Falle eines fremdunüblichen (niedrigen) Verkaufspreises die Übertragung als Tausch zu werten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer nicht der unüblich niedrige Verkaufspreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks heranzuziehen ist.
VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131
Stand: 22. August 2025
Bild: Point3D - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden.
Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.