Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 518,44 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 777,66 |
Höchstbeitragsgrundlage |
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täglich | € 202,00 |
monatlich | € 6.060,00 |
jährlich für Sonderzahlungen | € 12.120,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | € 7.070,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

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Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, bei welchem sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. Dienstleistung) gegen eine vorab vereinbarte (Pauschal-)Vergütung an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu erbringen (Zielschuldverhältnis). Abzugrenzen ist der Werkvertrag vor allem gegenüber dem freien Dienstvertrag, im Rahmen dessen lediglich die Arbeitskraft während eines bestimmten Zeitraumes bereitgestellt wird, ohne eine konkrete Leistung zu schulden. Auch ist der Werkvertrag gegenüber einer Arbeitskräfteüberlassung abzugrenzen, im Rahmen derer lediglich die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal geschuldet wird, ohne darüber hinaus ein konkretes Werk zu schulden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.