Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?

jakub-zerdzicki-Snk488INnQs-unsplash

Vermietungen im Familienverbund (z. B. zwischen Eltern und Kindern) stehen steuerrechtlich oftmals besonders im Fokus. Wird eine Vermietung als fremdunüblich gewertet, so hat dies zur Konsequenz, dass zwar die daraus erzielten Einkünfte nicht der Steuerpflicht unterliegen, gegengleich jedoch auch geltend gemachte Ausgaben steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Zudem steht kein Vorsteuerabzug aus etwaigen Anschaffungen oder Investitionen für das vermietete Objekt zu. Damit ein Mietverhältnis auch im Familienverbund anerkannt wird, sollten jedenfalls nachfolgende Punkte beachtet werden:

Fremdüblichkeit

Das Mietverhältnis sollte so ausgestaltet sein, wie dies auch mit fremden Dritten der Fall wäre.

Dies bedeutet:

  • Marktübliche Miete (nicht zu niedrig!)
  • Indexierung der Miete
  • Marktübliche Betriebskostenregelung
  • Kündigungsfristen wie am freien Markt
  • Keine ungewöhnlichen Sonderrechte
  • Vereinbarung einer Kaution

Schriftlichkeit/ Publizität

Neben der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses ist auch dessen Verschriftlichung besonders wichtig. Dies bedeutet, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen muss, welcher fremdüblich ausgestaltet und von beiden Seiten unterfertigt und vergebührt ist.

Tatsächliche Durchführung

Abschließend ist auch wichtig, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich so gelebt wird. Dies bedeutet im Wesentlichen:

  • Regelmäßige Zahlung (Überweisung/keine Barzahlungen) der Miete und der Betriebskosten
  • Hinterlegung der Kaution
  • Keine „Rückzahlungen unter der Hand“
  • Indexierung

Liegen die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich vor, so sind auch Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen. Dies wurde auch jüngst vom Bundesfinanzgericht (BFG) im Rahmen einer aktuellen Entscheidung so bestätigt.

Stand: 20. April 2026

Bild: Jakub Zerdzicki - https://unsplash.com

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

frames-for-your-heart-VoI2jd75M6Q-unsplash
HFU-Liste laufend prüfen - erhöhte Haftungssätze seit 1. Jänner 2026

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.

waldemar-brandt-S7cJ3B6aP44-unsplash
Gewinnspiele und Verlosungen als Marketinginstrument - steuerliche Folgen beachten

Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

julian-hochgesang-Dkn8-zPIbwo-unsplash
Neue Servicehotline der ÖGK für Datenänderungen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.

Mehr erfahren