Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom IFB ausgeschlossen?

marcin-jozwiak-bBzJ-UqkIdM-unsplash-min

Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).

Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:

  1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. Kraftfahrgesetz (KFG) – das sind Lastkraftwagen der Klasse N –und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  8. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.
  9. Nicht-kranbare Sattelanhänger.

Stand: 18. Juli 2023

Bild: Marcin Jozwiak - https://unsplash.com

 

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

ansgar-scheffold-mtfTz0FnwBw-unsplash
Deutschland: E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze startet

Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung. Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein strukturiertes elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung.

mick-haupt-tJefy_Vu7Po-unsplash
Finanznavi ist online

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.

jason-leung-poI7DelFiVA-unsplash
Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe

Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht: Arbeitszeit: Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.

Mehr erfahren