Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?
Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.
Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
- Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo soll – anders als bei der GmbH – davon abgegangen werden können, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
- Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen soll bei der FlexKapG eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich sein. An diesen Verträgen sollen auch künftig berufsmäßige Parteienvertreter, also Notare oder Rechtsanwälte, mitwirken.
- Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ soll möglich werden. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.
Stand: 23. August 2023
Bild: Mimi Thian - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt nur für die Schnupperlehre. Im Zuge von Betriebskontrollen werden immer wieder Personen aufgegriffen, die Probearbeit verrichten, jedoch nicht in der Sozialversicherung angemeldet sind. Dabei sind auch Probearbeiter stets vor Tätigkeitsbeginn verpflichtend in der Sozialversicherung anzumelden, sofern die Tätigkeit die Kriterien eines echten Dienstverhältnisses erfüllt.
Welche steuerlichen Maßnahmen plant die Regierung zur Budgetkonsolidierung. Ende April 2026 hat die österreichische Bundesregierung erstmals die Eckpunkte des Doppelbudgets für die Jahre 2027 und 2028 präsentiert. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vor. Ein Auszug der wesentlichen Maßnahmen zeigt nachfolgende Änderungen.
NoVA-Rückvergütung nur noch bei vorübergehender Verwendung im Inland. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer beim Autokauf in Österreich. Sie wird beim Kauf von Neuwagen, bei deren Einfuhr oder der ersten Zulassung fällig. Ausnahmen von der NoVA-Pflicht bestehen für bestimmte Fahrzeuge wie E-Fahrzeuge oder Nutzfahrzeuge. Wurde die NoVA im Inland entrichtet und wird das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen wieder anteilig rückvergütet werden.