Arbeitnehmer- veranlagung 2025
3. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Viele Arbeitnehmer stellen keinen Antrag auf Veranlagung, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Dennoch kann sich aus der Zusammenführung aller nichtselbständigen Einkünfte ein Steuerguthaben ergeben, welches der Steuerpflichtige nicht behebt. In folgenden Fällen führt das Finanzamt die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2025 durch:
- wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass keine höhere Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus dem Lohnzettel, den Spendenbestätigungen, der Kirchenbeitragsbestätigung) ergibt, und
- wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2025 keine anderen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Diese Annahme nach der Aktenlage des Finanzamtes ist gegeben, wenn bei der Veranlagung für die beiden Vorjahre keine anderen als nichtselbständige Einkünfte erfasst wurden und bei diesen Veranlagungen keine zusätzlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Absetzbeträge geltend gemacht wurden.
Wird dann auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.
TIPP: Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er dennoch selbst innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.
Bild: Kelly Sikkema - https://unsplash.com/de
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