Welche Ausgaben können bei der Veranlagung abgezogen werden?
3. Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen, die zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnlich gelten (z.B. Krankheitskosten). Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen und können nur mit dem darüberhinausgehenden Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen können mit dem Formular L1ab beispielsweise für folgende Ausgaben geltend gemacht werden:
- Eigene Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente, Hörgerät, Brille, Zahnersatz, Fahrtkosten ins Spital) nach Abzug des Kostenersatzes der Krankenkasse.
- Als Krankheitskosten gelten auch die Kosten einer speziellen vom Arzt verordneten Diätverpflegung; für diese Kosten können Pauschalsätze angewendet werden, z.B. bei Diabetes € 70 pro Monat.
- Wer Krankheitskosten des (Ehe)Partner getragen hat, kann diese Zahlungen dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie das Einkommen des erkrankten (Ehe)Partners unter das steuerliche Existenzminimum von € 13.308 drücken würden.
- Kurkosten sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
- Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigt ist. Bei Bezug von Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 wird ohne weitere Prüfung Pflegebedürftigkeit angenommen. In gleicher Weise absetzbar sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
- Begräbniskosten (inkl. Grabmal) für einen Angehörigen (bis zu € 20.000) sind außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht im Nachlass Deckung finden.
- Erforderliche Kinderbetreuungskosten sind bei Alleinerzieherinnen, die aus finanziellen Gründen einer Berufstätigkeit nachgehen müssen, außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfe, für ein Internat oder ein Tagesheim oder für einen Kindergarten.
Der Selbstbehalt berechnet sich abhängig vom Einkommen wie folgt:
höchstens | € 7.300 | 6 % |
mehr als | € 7.300 | 8 % |
mehr als | € 14.600 | 10 % |
mehr als | € 36.400 | 12 % |
Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltszahlungen an Kinder oder (geschiedene) Ehepartner. Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn (zusätzlich zum Unterhalt) für den Unterhaltsberechtigten Kosten getragen werden müssen, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (z.B. Brille oder Zahnregulierung eines Kindes). Außergewöhnliche Belastungen sind allerdings Unterhaltsleistungen an solche Kinder, für die keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zusteht (insbesondere für Kinder, die außerhalb der EU/des EWR leben).
1. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen sind uneingeschränkt, also ohne Abzug eines Selbstbehaltes, absetzbar:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind dabei auch die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Güter.
- Für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann ein Pauschalbetrag von € 110 pro Monat geltend gemacht werden.
2. Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung von mindestens 25 % werden außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Die Höhe des Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Der Pauschalbetrag kann auch für den behinderten (Ehe)Partner geltend gemacht werden, wenn dessen Einkommen im Jahr 2025 nicht höher als € 7.284 ist.
Bei Behinderung (von mindestens 25 %) können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ebenfalls ohne Kürzung um einen Selbstbehalt mit der Behinderung zusammenhängende Kosten für Medikamente, Ärzte, Therapien, Kranken- und Kuranstalten sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, rollstuhlgerechte Anpassung der Wohnung, Hörgerät) abgesetzt werden. Das gilt auch für die Kosten einer behinderungsbedingten Diätverpflegung.
Führt eine Körperbehinderung dazu, dass ein öffentliches Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden kann und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigt wird, steht ein Freibetrag von € 190 monatlich (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) zu.
Wenn bei einem Kind eine Behinderung vorliegt, können Eltern einen Freibetrag (ohne Selbstbehalt) abziehen, dessen Höhe vom Ausmaß der Behinderung abhängt. Zusätzlich können (ohne Selbstbehalt) die Aufwendungen für die Heilbehandlung und für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) sowie gegebenenfalls das Schulgeld für eine Behindertenschule (und Transportkosten zwischen Wohnung und Schule oder Behindertenwerkstätte) abgezogen werden.
Bild: Blake Wisz - https://unsplash.com/de
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