Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.
Das sind zum Beispiel:
- Kosten für typische Arbeitskleidung (zB Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
- Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel eingetragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.
- Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich können sie Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc) – diese allerdings gekürzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Homeoffice-Pauschale – geltend machen.
- Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Kosten für Fortbildung und Umschulung sowie Fachliteratur.
- Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Dabei kommen für Jänner bis Juni 2023 noch erhöhte Beträge zum Ansatz. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (jedenfalls bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweitwohnung absetzbar. Weiters können dann Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zum Betrag von € 306 pro Monat abgesetzt werden.
SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören Spenden an begünstigte Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge, ebenso der Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienzeiten) sowie Steuerberatungskosten.
Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (zB Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür nach dem 31.3.2022 ein Ansuchen um eine Bundesförderung eingereicht worden ist und die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist.
Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (zB Krankheitskosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc).
- Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden. Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder werden mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
- Aufwendungen aufgrund einer Behinderung werden ab einer Erwerbsminderung von 25% ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei sind zusätzlich zu den Pauschalbeträgen die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Hilfsmittel (zB rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar.
- Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind außergewöhnliche Belastungen, wenn Pflegebedürftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Prüfung angenommen wird.