Klienteninfo 2/2024

Wissenswerte Steuernews

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Arbeitnehmerveranlagung 2023

Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen. Das heißt, das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer neu und stellt sie der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenüber, wobei sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift ergibt. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich idR auch, wenn die monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat. Anhängig vom Sachverhalt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen. Es gibt drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.

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Update Frühjarslegistik 2024

Seit Wochen medial viel diskutiert wurden die Änderungen der bis Anfang April 2024 beschlossenen Regelungen über einen Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen, Kirchenbeitragserhöhung und über das Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“.

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Splitter 2/2024

In unserer Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Anhebung der slowakischen Quellensteuer und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024.

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen
Höchstgerichtliche Entscheidungen

Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt. Fiktive Anschaffungskosten bei Beginn der Gebäudevermietung Wird ein Gebäude des Altvermögens „erstmals“ vermietet, kommen als Bemessungsgrundlage für die AfA die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Vermietungsbeginn zum Ansatz. Eine „erstmalige“ Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben und vom Rechtsvorgänger früher einmal vermietet worden ist. In einem solchen Fall muss also die AfA von den (niedrigen) historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet werden. (Großzügiger allerdings derzeit EStR Rz 6432). 

Termine Juni bis September 2023
Termine April bis Juni 2024

April 2024: 30.4.2024: Einreichung der Steuerklärungen 2023 in Papierform ohne steuerliche Vertretung 30.4.2024: Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS 30.4.2024: EU-OSS für das 1. Quartal 2024 - Meldung und Zahlung