Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.
Das sind zum Beispiel:
- Kosten für typische Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
- Kosten für Fortbildung sowie Fachliteratur, auch Kosten eines Studiums.
- Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benötigt wird.
- Kosten einer Umschulung in einen anderen Beruf.
- Kosten für Notebook und Zubehör (Drucker etc.), soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten des Computers sind über die AfA auf drei Jahre abzusetzen.
- Kosten für ein Handy oder einen Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.
- Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können durch ein Kilometergeld von € 0,38 pro Kilometer berücksichtigt werden (maximal für 1.500 Kilometer jährlich). Ab 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer und kann maximal für 3.000 Fahrrad-Kilometer berücksichtigt werden.
- Wird der private Pkw für Dienstfahrten verwendet, beträgt im Jahr 2024 das Kilometergeld € 0,42. Ereignet sich auf einer beruflichen Fahrt ein (unverschuldeter) Unfall, stellen vom Arbeitnehmer getragene Kosten Werbungskosten dar.
- Homeoffice-Pauschale (ab 2025: Telearbeitspauschale): Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel einzutragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.
- Wird ein Homeoffice-Pauschale gewährt, können Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc.) nur gekürzt um dieses vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Pauschale geltend gemacht werden.
- Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben (und kein Arbeitszimmer absetzen), können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
- Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (insbesondere bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweiwohnung absetzbar. Weiters können in diesem Fall Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zu € 306 pro Monat abgesetzt werden.
SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören insbesondere Kirchenbeiträge bis € 600, Steuerberatungskosten, Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen (gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen auf einer vom BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Spendenempfänger) oder an freiwillige Feuerwehren sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.
Kirchenbeiträge an inländische Kirchen und Spenden an inländische Spendenempfänger sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung werden der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elektronisch übermittelt, sodass sie nicht in der Steuererklärung angeführt werden müssen.
Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (z.B. Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (z.B. Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür eine Bundesförderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist und hierüber eine Datenübermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.
Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. eigene Krankheitskosten, ärztlich verordnete Kurkosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc.).
- Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden.
- Fallen beim (Ehe)Partner zwangsläufige Krankheitskosten an, durch die sein steuerliches Existenzminimum von € 12.816 unterschritten würde, kann der andere (Ehe)Partner die Kosten tragen und absetzen.
- Kinderbetreuungskosten, Kosten für einen Kindergarten, ein Internat oder eine Haushaltshilfe stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils erforderlich sind.
- Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (außerhalb des Wohnortes) werden mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
- Aufwendungen aufgrund einer Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung eines Kindes oder gegebenenfalls eines (Ehe)Partners) werden ab einer Erwerbsminderung von 25 % ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei können zusätzlich zu den Pauschalbeträgen die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar sein.
- Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Prüfung angenommen wird. In gleicher Weise sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause absetzbar. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was z.B. bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
- Aufwendungen wegen Katastrophenschäden werden ohne Selbstbehalt berücksichtigt.