Termine Juni bis September 2026

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Damit Sie keine Fristen und Termine zwischen Ende Juni und Ende September 2026 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.

Juni 2026

  • 30.06.2026: Einreichung der Steuererklärungen 2025 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
  • 30.06.2026: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
    Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2025 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2026 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein.

Juli 2026

  • 01.07.2026: 4,9 % Umsatzsteuer für bestimmte Nahrungsmittel
  • 01.07.2026: Neuregelung einer Nachweispflicht für Wegzugsbesteuerung
  • 01.07.2026: früheste Möglichkeit der Zahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026
  • 01.07.2026: NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt und Verschärfung der Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse
  • 01.07.2026: fester Zollsatz von € 3 für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen

September 2026

  • 30.09.2026: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.
  • 30.09.2026: Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025
    Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.
  • 30.09.2026: letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt
  • 30.09.2026: Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025
    Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
    ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

Bild: Towfiqu Barbhuiya - https://unsplash.com/de

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