Wenn die Prüfer dreimal klingeln
3. Die spontane Nachschau der Finanzpolizei beim Steuerberater
Abseits von GPLB und normalen Betriebsprüfungen kann es gelegentlich vorkommen, dass Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt werden. Diese bilden allerdings den Ausnahmefall, da die Finanzpolizei grundsätzlich unangekündigt und überraschend erscheint. Solche Kontrollen durch die Finanzpolizei (z.B. Nachschau gem. § 144 BAO) sollten primär beim Abgabepflichtigen selbst durchgeführt werden, jedoch kann es auch vorkommen, dass die Finanzpolizei dem Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Besuch abstattet.
Eine solche Nachschau darf dem Gesetz nach nur bei zwei Personenkreisen stattfinden:
- bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen führen müssen (z.B. der Steuerpflichtige selbst), und
- bei anderen Personen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist.
In diese Personenkreise fällt der Steuerberater des Mandanten in der Regel nicht.
Wenngleich zur Erfüllung ihrer Aufgabe (z.B. die Erhebung von Tatsachen) die Finanzpolizei den Steuerberater als Auskunftsperson befragen darf, bedeutet das nicht, dass von der steuerlichen Vertretung alle Tatsachen offengelegt werden müssen. Ganz im Gegenteil: Als Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer unterliegt man dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, welches in seinem § 80 die Verschwiegenheitspflicht vorsieht. Diese Verpflichtung gilt auch während einer Nachschau der Finanzpolizei. Im Regelfall muss also der jeweilige Mandant den Steuerberater im Fall einer Nachschau der Finanzpolizei von seiner Verschwiegenheit entbinden, bevor Tatsachen von diesem offengelegt werden dürfen.
Im Unterschied zur Hausdurchsuchung dürfen bei der Nachschau nur offengelegte oder offenliegende Verhältnisse, Umstände oder Gegenstände besichtigt werden. Die Finanzpolizei darf also nicht nach Personen oder Gegenständen suchen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden.
Bei einem spontanen Besuch der Finanzpolizei gilt es daher Ruhe zu bewahren und stets freundlich und sachlich zu bleiben. Wie bereits dargestellt, ist es in den allermeisten Fällen aufgrund der Überraschungsbesuche dem Mandanten ohnehin nicht möglich, den Steuerberater von seiner Verschwiegenheit zu entbinden, sodass der Steuerberater keinerlei Auskünfte geben darf. In der Praxis kann es auch schwierig sein, von den Beamten selbst Auskunft über einen potenziellen Vorwurf gegen seinen Mandanten zu erhalten, sodass der Steuerberater nicht in der Lage ist, seinen Mandanten ordnungsgemäß zu beraten, ob eine Entbindung der Verschwiegenheit sinnvoll ist.
Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, mit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen – auch und speziell während der Nachschau, noch bevor Unterlagen offengelegt werden – Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. So kann eine Ausnahmesituation schnell entschärft werden, und die Nachschau der Finanzpolizei ist in wenigen Minuten erledigt.
Bild: Rhoda Alex - https://unsplash.com
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