Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?

Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer.
Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.
Abgabenrechtliche Behandlung
Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:
- Lohnsteuer: Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung
- Sozialversicherung: Pflichtig
- Betriebliche Vorsorge (BV): Pflichtig
- Dienstgeberbeitrag (DB): Pflichtig
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): Pflichtig
- Kommunalsteuer: Pflichtig
Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.
Weitere Eckpunkte
- Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
- Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
- Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.
Stand: 17. Juli 2025
Bild: Markus Spiske - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

Auch für einen Preisnachlass ist es wichtig den Deckungsbeitrag zu kennen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze. Wichtig ist allerdings dabei auch auf den Deckungsbeitrag seiner Produkte und Dienstleistungen zu achten.

Welche Aktivitäten sollten beim Betrieb eines Vereinslokals unbedingt vermieden werden? In Österreich sind Vereine ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens und deren Mitgliedschaft erfreut sich dementsprechend großer Beliebtheit. Wird von einem gemeinnützigen Verein ein Vereinslokal als Treffpunkt für seine Mitglieder betrieben, so stellt sich damit einhergehend die Frage, ob dessen Betrieb als begünstigungsschädlich im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu bewerten ist.

Wie wirkt die verlängerte Mietpreisebremse? Am 7.3.2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietpreisbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden.