Sachbezug künftig auch für Elektroautos
Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.
Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2- Ausstoß von 0 (E-Fahrzeuge) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist. Die geplante Regelung ist wie folgt ausgestaltet:
- Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.
- Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.
Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezuges ohne Bedeutung.
Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.
Die Neuregelung wird ab dem 1.1.2027 gelten und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.
Die finale Beschlussfassung der geänderten Sachbezugswerteverordnung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 22. August 2026
Bild: Michael Fousert - https://unsplash.com
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