Gewinnspiele und Verlosungen als Marketinginstrument - steuerliche Folgen beachten

waldemar-brandt-S7cJ3B6aP44-unsplash

Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glückspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen bzw. Gewinner basierend auf Zufall nicht nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %.

Hinweis Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis zu € 10.000,00 abgabenfrei.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es, auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Stand: 21. September 2026

Bild: Waldemar Brandt - https://unsplash.com

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

frames-for-your-heart-VoI2jd75M6Q-unsplash
HFU-Liste laufend prüfen - erhöhte Haftungssätze seit 1. Jänner 2026

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.

julian-hochgesang-Dkn8-zPIbwo-unsplash
Neue Servicehotline der ÖGK für Datenänderungen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.

recha-oktaviani-h2aDKwigQeA-unsplash
Grunderwerbsteuer: Neue BMF-Information zur Steuerpflicht bei Umstrukturierungen

Mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache "NOVA IBEROMOLDES" (C-837/24) entschied der EuGH über die unionsrechtliche Zulässigkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften und vermeinte unter Verweis auf die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie die Erhebung einer Grunderwerbsteuer. Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Tatbestände für sogenannte "Share Deals" vorsieht, stellte sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die österreichische Rechtslage hat. Um dieser Unklarheit entgegenzuwirken, hat das österreichische BMF jüngst dazu eine Information veröffentlicht.

Mehr erfahren