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Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026

Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.

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Anhebung der Niedrigbesteuerungs- schwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.

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Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht

Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.

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Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus

Mit 12.1.2026 ist die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus gestartet. Gefördert werden dabei die Reparatur, das Service und die Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine).

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Wichtige Tipps für die Arbeitnehmer- veranlagung 2025

Bis Ende Februar 2026 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Jahreslohnzettel für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

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Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?

Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.

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Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.

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Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.

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Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

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Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand

Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.

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Luxusimmobilien im Fokus

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.

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Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte ...

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