Umfassende Änderungen im Doppel- besteuerungs- abkommen mit der Schweiz
Anpassungen an den OECD-Standard
Der österreichische Ministerrat hat am 1.7.2026 die Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen nachfolgende Punkte:
Ansässigkeit
Verlagert eine natürliche Person ihre Ansässigkeit in den anderen Abkommensstaat, so ist künftig nicht mehr das Monatsende nach einem Wohnsitzwechsel maßgeblich, sondern der tatsächliche Umzugszeitpunkt. Streitfälle über die Feststellung der Ansässigkeit sollen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelöst werden.
Betriebsstätte
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte im anderen Staat ist bereits ein wesentliches Mitwirken am Abschluss von Verträgen als ausreichend für deren Begründung zu erachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass konzerninterne Vertretertätigkeiten bei fremdüblicher Vergütung keine Betriebsstätte begründen.
Dividenden
Im Bereich der Dividenden wird die Quellensteuerbefreiung erweitert. Zukünftig genügt für eine Befreiung von der Quellensteuer eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % –
bisher waren 20 % erforderlich –, sofern die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.
Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich
Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich. Die Schweiz wird hier weitestgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. Dadurch wird das Nichtfestsetzungskonzept auf sämtliches wegzugsverfangenes Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgeweitet. Im Verhältnis zur Schweiz, anders als im EU-Raum, knüpft die Nichtfestsetzung der Steuer jedoch an die Leistung einer geeigneten Sicherheit (z. B. Bankgarantie) an.
Pensionen/Renten
In Bezug auf AHV-Renten wird klargestellt, dass diese, unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Damit wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zugewiesen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet.
Da die Ratifikation des Änderungsprotokolls in beiden Staaten noch aussteht, ist mit einem Inkrafttreten der Änderungen frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.
Stand: 22. August 2026
Bild: Henrique Ferreira - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.
Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.