Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?
Viele Kastenwägen und Pritschenwägen wieder von der NOVA befreit.
Kilometergeld
Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.
Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:
Fahrzeug | Amtliches km-Geld in € je km Ab 1.7.2025 VON 1.1. 2025 BIS 30.6. 2025 | |
| Pkw | € 0,50 | € 0,50 |
| für jeden Mitfahrer bzw. Mitfahrerin | € 0,15 | € 0,15 |
| Motorfahrräder und Motorräder | € 0,25 | € 0,50 |
| Fahrrad | € 0,25 | € 0,50 |
Normverbrauchsabgabe
Ab 1.7.2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.
Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier sind unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche sowie die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant dafür, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.
Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA aufgrund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.
Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Rechtsnews / Steuern/ Aktuelle Informationen / Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.
Stand: 17. Juli 2025
Bild: Riccardo Pierri - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden.
Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.