Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?

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Überprüfung von Zahlungen an ausländische Dienstleister und Unternehmer

Die Abzugsteuer ist eine Sondererhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt i.H.v. 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.

Welche Leistungen sind betroffen?

Nachfolgende Leistungen unterliegen der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG:

  • Selbständige Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die im Inland ausgeübt oder verwertet werden;
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind;
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren);
  • Aufsichtsratsvergütungen;
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung;
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung;
  • Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds;
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen.

Kann die Abzugsteuer vermieden werden?

Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen, wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung, weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf.

Stand: 22. August 2026

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