Doppelter Sachbezug bei Firmenfahrzeugen mit Wechselkennzeichen?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, wie der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zu ermitteln ist, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge mit Wechselkennzeichen auch für private Fahrten zur Verfügung stehen. Strittig war dabei insbesondere, ob für beide Fahrzeuge gemeinsam ein durchschnittlicher Sachbezugswert herangezogen werden kann oder ob für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zunächst die Anwendung der Durchschnittswertregelung für zulässig erachtet, wonach der Sachbezug nicht mehrfach, sondern nur auf Basis eines Durchschnittswertes festgesetzt wird.
Durchschnittswertregelung – ja oder nein?
Der VwGH widersprach in seiner Entscheidung der Auffassung des BFG hinsichtlich der Anwendung der Durchschnittswertregelung. Die Durchschnittswertregelung sei nämlich nur für sogenannte Fahrzeugpools vorgesehen, bei denen mehrere Arbeitnehmer unterschiedliche Fahrzeuge abwechselnd nutzen können. Eine Anwendung der Durchschnittswertregelung in anderen Fällen könnte nach Ansicht des VwGH ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen. So ließe sich der Sachbezugswert eines höherwertigen Fahrzeugs dadurch reduzieren, dass dem Betroffenen zusätzlich ein günstigeres Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird.
Fazit
Stehen einem Gesellschafter-Geschäftsführer mehrere Firmenfahrzeuge exklusiv auch für private Fahrten zur Verfügung, ist für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Die Verwendung eines Wechselkennzeichens ändert daran nichts.
VwGH v. 13.5.2026 Ra 2025/13/0045
Stand: 27. Oktober 2026
Bild: Riccardo Pierri - https://unsplash.com
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