Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.
Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.
Verpflichtende Anzeige
Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:
- Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
- Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
- Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
- ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Zustimmungspflicht des AMS
Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.
Stand: 17. Februar 2025
Bild: Gabrielle Henderson - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt regelmäßig vor gefälschten E-Mails und Anrufen von vermeintlichen Finanzbediensteten.

Mit dem Wachstum eines Unternehmens gehen häufig zunehmende Bürokratie und längere Entscheidungswege einher. Um dennoch erfolgreich zu bleiben, ist es entscheidend, unternehmerisches Denken sowohl im Management als auch bei den Mitarbeitenden gezielt zu fördern.

Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.