Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten
                Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.
Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.
Verpflichtende Anzeige
Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:
- Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
 - Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
 - Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
 - ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)
 
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Zustimmungspflicht des AMS
Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.
Stand: 17. Februar 2025
Bild: Gabrielle Henderson - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
                        Weitere News
                        
                                            Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.
                        
                                            Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt ...
                        
                                            Kürzlich hat die Österreichische Gesundheitskasse die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073, woraus nachfolgende Werte für das Jahr 2026 resultieren ..