Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungs- werte für 2024
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder | ||
| KRANKENVERSICHERUNG | PENSIONSVERSICHERUNG |
| Beitragssatz | 6,80 % | 18,50 % |
| Mindestbeitragsgrundlage | € 518,44 / Monat € 6.221,28 / Jahr | |
| Höchstbeitragsgrundlage | € 7.070,00 / Monat € 84.840,00 / Jahr | |
Unfallversicherung € 136,20 /Jahr bzw. € 11,35/Monat.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 20. November 2023
Bild: Caroline Hernandez - https://unsplash.com
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1. Sonderausgaben noch 2025 bezahlen: 1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung: Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2025 bezahlen: Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2025 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und für Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf).
1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels: Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kommen oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. „Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen.