Was wurde mit der VuV Plausibilisierungs- verordnung geregelt?

tierra-mallorca-rgJ1J8SDEAY-unsplash

Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt?

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.

Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:

In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.

Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Stand: 17. Februar 2025

Bild: Tierra Mallorca - https://unsplash.com

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Weitere News

erika-fletcher-GJwgw_XqooQ-unsplash
So machen Sie aus Kunden Stammkunden

Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden. Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: Exzellenter Kundenservice: Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt.  Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.

gabrielle-henderson-HJckKnwCXxQ-unsplash
Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem. Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

aaron-burden-xG8IQMqMITM-unsplash
Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.

Mehr erfahren