Wie hoch ist der Klimabonus 2023?
Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmittel hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).
Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.
Mit Eingabe der Postleitzahl auf www.klimabonus.gv.at können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.
Weitere Informationen wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.
Stand: 18. Juli 2023
Bild: Lukasz Szmigiel - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Weitere News
Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen.
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.
Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung.