Corona-Hilfen im Fokus der Betriebsprüfung - verlängerte Aufbewahrungsfristen beachten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass für staatliche Corona-Hilfen die EU-Höchstgrenzen pro Konzern und nicht pro Gesellschaft gelten. Da im Rahmen der Pandemie allerdings Hilfen vielfach auf Basis einzelner Gesellschaften berechnet und ausbezahlt wurden, bedeutet dies, dass viele Unternehmen nunmehr die empfangenen Hilfen teilweise wieder zurückzahlen müssen.
Dies ist auch mitunter der Grund, warum aktuell die Corona-Hilfen vielfach auch im Fokus der Betriebsprüfung stehen. Dabei gilt es zu beachten, dass für Unterlagen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen häufig verlängerte Aufbewahrungspflichten gelten, welche über die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist teilweise deutlich hinausgehen.
Wichtige Aufbewarungsfristen für Corona-Hilfen
| Kurzarbeitsbeihilfe | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
| AWS Investitionsprämie | 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung |
| Fixkostenzuschuss/FKZ 800.000,00 | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
| Ausfallbonus | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
| Verlustersatz | 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags |
| Härtefallfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
| NPO Unterstützungsfonds | 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung |
Welche Unterlagen sind aufzubewahren bzw. prüfungsrelevant?
- eingebrachte Förderanträge inkl. Berechnungen
- Förderverträge oder Bewilligungs- und Auszahlungsbescheide
- alle Rechnungen, Kontoauszüge, Belege und Buchhaltungsunterlagen, die als Nachweis für die Umsatzausfälle, Fixkosten oder die Verwendung der Gelder dienten
- Korrespondenz mit den zuständigen Stellen (z.B. COFAG, AMS, AWS)
Stand: 21. September 2026
Bild: Kelly Sikkema - https://unsplash.com
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