Grunderwerbsteuer: Neue BMF-Information zur Steuerpflicht bei Umstrukturierungen
Mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache "NOVA IBEROMOLDES" (C-837/24) entschied der EuGH über die unionsrechtliche Zulässigkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften und vermeinte unter Verweis auf die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie die Erhebung einer Grunderwerbsteuer. Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Tatbestände für sogenannte "Share Deals" vorsieht, stellte sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die österreichische Rechtslage hat. Um dieser Unklarheit entgegenzuwirken, hat das österreichische BMF jüngst dazu eine Information veröffentlicht.
BMF-Information zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Umstrukturierungen
In Österreich gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie jedenfalls die AG, die GmbH und die SE. Nach Ansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass nachfolgende Vorgänge, durch die bei der den Kapitalanteil übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang - Gesellschafterwechsel oder Anteilsvereinigung - ausgelöst wird. Als Umstrukturierungen im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie einzustufen sind und keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:
- schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
- Down-Stream- und Side-Stream-Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem solchen Anteil;
- Down-Stream- und Side-Stream-Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem solchen Anteil;
- Side-Stream-Verschmelzung, wenn die übertragende Gesellschaft einen Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft hält;
- "diagonale" Konzernumstrukturierungen, etwa Einbringungen oder Spaltungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen (z.B. Tanten-/Nichten-Gesellschaften).
Auswirkungen auf die Praxis
In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils eine Selbstberechnung der österreichischen Grunderwerbsteuer erfolgte und dieser Fall nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung gilt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag auf Festsetzung eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann - innerhalb offener Frist - gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden.
BMF-Information vom 29.7.2026
https://tinyurl.com/57f9j9py
Stand: 21. September 2026
Bild: Recha Oktaviani - https://unsplash.com
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