Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Wertpapierinvestitionen vorerst letztmalig nutzbar
Am 10.7.2026 wurde das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen, das zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vorsieht. Eine wesentliche Änderung betrifft dabei die Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen ab dem kommenden Jahr. So wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages temporär (zumindest bis zum Jahr 2030) ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Besonders betroffen von dieser Änderung sind Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer und Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer, die oftmals keinen großen Bedarf an Sachanlageinvestitionen aufweisen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können in Österreich grundsätzlich natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften nutzen. Übersteigt der Gewinn aus diesen betrieblichen Tätigkeiten € 33.000,00, kann bei entsprechender Investitionstätigkeit der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Dieser beträgt:
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag
Die Höchstsumme des steuerwirksam berücksichtigbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beträgt für das Jahr 2026 demnach € 41.450,00.
Empfehlung zur Überprüfung etwaiger Investitionsentscheidungen
Um eine optimale Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu gewährleisten, sollten Unternehmer überlegen, etwaige nicht sofort benötigte Sachanlageinvestitionen von 2026 auf 2027 zu verschieben, um das geforderte Investitionserfordernis für das Jahr 2026 vorläufig letztmalig durch begünstigte Wertpapieranschaffungen abzudecken. Die in das Jahr 2027 verschobenen Sachanlageinvestitionen können dann im kommenden Jahr als Realinvestitionen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Stand: 27. Oktober 2026
Bild: Philipp Katzenberger - https://unsplash.com
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