Investitionsfreibetrag (IFB): Heuer letztmalig erhöhte Sätze anwendbar
Seit dem Jahr 2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu. Für begünstigte Investitionen, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 anfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag 20 % statt normalerweise 10 %, für begünstigte Öko-Investitionen 22 % statt 15 %. Die Bemessungsgrundlage ist auf € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr begrenzt.
Ab 2027 fallen die Sätze für den Investitionsfreibetrag nach derzeitiger Rechtslage wieder auf 10 % bzw. 15 % zurück. Bei ohnehin geplanten Investitionen kann es daher erheblich günstiger sein, diese noch im Jahr 2026 durchzuführen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt für den IFB sind Wirtschaftsgüter, die:
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
Nicht begünstigt sind
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere
- Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung) sowie
- Pkw und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer bis zur Höhe der steuerrechtlichen AK),
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Stand: 27. Oktober 2026
Bild: Micheile Henderson - https://unsplash.com
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